|
Immobilienmakler in BrambauerGrößere Kartenansicht Ihr Unternehmen auf dieser Seite :: Google Maps Der Immobilienmakler kann sowohl als Vermittlungsmakler als auch als Nachweismakler tätig werden. Häufig ist er ein selbstständiger Gewerbetreibender, der neben der Anmeldung seines Gewerbes in jedem Fall einer behördlichen Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung seiner Tätigkeit bedarf. Diese Erlaubnis umfasst die Vermittlung des Abschluß (Vermittlungsmakler) und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume. Er erhält für seine erfolgreichen Bemühungen (Erfolgsprinzip) eine Courtage (Maklerprovision). | |